Was bietet die Pusteblume an und was macht unsere Angebote besonders?
Als anerkannter Träger der freien Jugendhilfe unterstützen wir Kinder, Jugendliche und Familien durch ambulante Hilfen zur Erziehung nach den §§ 27ff. SGB VIII sowie Beratung nach den §§ 16,17 SGB VIII.
Die Pusteblume bietet dabei die wertvolle Verbindung von umfangreichen Erfahrungen aus dem Bereich der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche sowie den klassischen Hilfen zur Erziehung. Kinder und Jugendliche mit Behinderungen (oder einer drohenden Behinderung) sind besonders stark in ihrer Entwicklung sowie Teilhabe gefährdet. Die Familien sind darüber hinaus belastet und benötigen passgenaue Hilfen durch Fachkräfte, die Praxiserfahrung im Umgang mit Behinderungs- und Störungsbildern mitbringen.
Ein Verstehen der Lebenswelt und der Bedarfe der Familien ist wesentlich für die Zusammenarbeit.
Wir arbeiten nach dem systemischen Ansatz, sind Ressourcen – sowie Sozialraumorientiert und arbeiten allparteilich in einem multiprofessionellen Team. Die Zusammenarbeit mit den Beteiligten geschieht auf dem Prinzip der Freiwilligkeit.
Informationen &häufig gestellte Fragen
- Was wird unter sozialpädagogischer Familienhilfe verstanden?
Diese Hilfe richtet sich an Familien und Lebensgemeinschaften mit Kindern, deren Selbsthilfepotential aufgrund außer- und innerfamiliärer Faktoren belastet ist und einen Bedarf an Hilfen zur Erziehung haben. Eine wichtige Voraussetzung ist der Wille der Eltern aktiv an den Veränderungen des Familienalltags und/oder des eigenen Verhaltens mitzuarbeiten.
- Was ist mit einem Betreuungshelfer oder Erziehungsbeistand gemeint?
Diese Hilfe richtet sich an Kinder, Jugendliche und junge Volljährige auf der Basis einer freiwilligen Zusammenarbeit, die in ihrem familiären Lebensumfeld, in ihrer persönlichen Entwicklung oder nach einer stationären Hilfe zur Erziehung noch begleitende Unterstützung in die Selbständigkeit benötigen. Des Weiteren können Kinder diese Leistung in Anspruch nehmen, die eine besondere Unterstützung zu ihrer Entwicklung benötigen.
- Was wird unter einem begleiteten Umgang verstanden?
Eltern minderjähriger Kinder, die getrennt leben und die u.A. Schwierigkeiten in der Kontaktanbahnung und bei der Durchführung der Umgangsregelung haben, können diese Unterstützung in Anspruch nehmen. Die Unterstützung kann in Anspruch genommen werden, für
- Umgangsberechtigte dritte Personen (§ 1685 BGB), wenn der Umgang dem Kindeswohl dienlich ist
- Eltern, die durch Anordnung oder Empfehlung des Familiengerichtes (§156 FamFG) eine Beratung wahrnehmen müssen
- Kinder und Jugendliche, die einen Umgang zu einem Elternteil wünschen
Der begleitete Umgang umfasst neben der unmittelbaren Umgangsbegleitung insbesondere Einzelgespräche mit dem Kind, Eltern- und Elternteilen (getrennt und gemeinsam) und anderen Bezugspersonen. Es erfolgen gemeinsame Absprachen mit dem Jugendamt, den Kindern und den getrenntlebenden Elternteilen bzw. dritten Umgangsberechtigten über die Art der fachlichen Begleitung und das Zeitkontingent.
- Wer übernimmt die Kosten für die erläuterten Hilfen?
Im Regelfall das zuständige Jugendamt. Wir können sie dazu gern beraten.